AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Handel und allgemeine Dienstleistungen der Firma Günter Hemgesberg e.K.

I Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Markenangaben, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II Lieferung
a)Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des
Lieferers.
b)Werden Sonderanfertigungen in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10
%, mindestens jedoch um 2 Stück, über- oder unterschritten werden. Berechnet wird
insoweit die Liefermenge.
IIa Dienstleistungen
Sämtliche von uns erstellten grafischen Entwürfe bleiben auch nach Bezahlung unser
geistiges Eigentum (Copyright). Die Weiterverwendung durch Dritte bedarf unserem
ausdrücklichen Einverständnis. Die für Druckaufträge gefertigten Druckvorlagen, wie
Filme, Klischees, Druckplatten usw bleiben unser Eigentum. Für vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellte Vorlagen, Manuskripte, Datenträger usw. besteht keine
Aufbewahrungs- bzw. Rücksendepflicht.
Wir bitten, sorgfältig Korrektur zu lesen und auf die Satzgestaltung, Verwendung von
Firmenzeichen etc. zu achten. Korrekturabzüge sind von Ihnen zu prüfen, Sie haben
daher die letzte Entscheidung und Verantwortung. Wir haften nicht für die von Ihnen
übersehenen Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen
Wiederholung. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen nicht
beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
– geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
– geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
– geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
– geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten
Endformat); insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendraht- oder
Ringösenheftung bis zu 4 mm vom Endformat, alle übrigen Broschüren und Bücher bis zu
2 mm vom Endformat, Werbetechnik
1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 1mm vom Endformat),
– geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen,
– geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv.
Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie
z.B. Proofs und Ausdruckdaten, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden) und
dem Endprodukt.
Mit Hilfe eines Digitalproofs wird überprüft, ob alle Elemente der Druckvorlage wie
gewünscht vorhanden sind. Der Digitalproof wird auf den hochwertigen
Digitaldruckmaschinen gedruckt und ist eine farbnahe Simulation des späteren Offsetoder
Digitaldrucks. Wird das Endprodukt im Offsetdruckverfahren hergestellt, kann es auf
Grund der unterschiedlichen Drucktechniken von Digital- zu Offsetdruck, sowie des
Sammeldruckverfahrens, trotz sorgfältiger und regelmäßiger Kalibrierung der
Druckmaschinen zu farblichen Schwankungen kommen, d. h. das Endprodukt und der
Digitalproof können farblich voneinander abweichen.
III Zahlungen und Preise
a)Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Die Berechnung erfolgt – auch bei Teillieferungen – auf der Grundlage der am Tag der
Lieferung gültigen Preise des Lieferers. Die Preise gelten, falls nicht besonders vereinbart
für Maschinen, deren Zubehör und Ersatzteile, Schloss- und Schlüsseltechnik, alle
Werbemittel, Büromaterialien und sonstige Handelswaren ab Werk ausschließlich
Verpackung.
b)Die Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: für Maschinen
Sonderanfertigung für DIN-Teile ohne jeden Abzug jeweils 1/3 Anzahlung nach Eingang
der Auftragsbestätigung 1/3 nach Lieferung und Rechnungserhalt der Restbetrag 30 Tage
nach Rechnungsdatum, für getrennte Lieferung von Maschinenzubehör und Ersatzteilen,
DIN-Teile und Eisenwaren sofort nach Rechnungserhalt netto. Für andere Artikel, 30 Tage
netto, jeweils ab Rechnungsdatum oder nach Vereinbarung.
Bei Sondermaschinen, Sonderwerkzeugen, Sonderanfertigungen und dgl. erfolgt Zahlung
nach Vereinbarung.
c)Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV Lieferzeit
a)Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
b)Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
c)Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweisbar auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
d)Wenn dem Besteller wegen der Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des
Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer
Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
e)Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
g)Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
Lieferungen für Elektromaschinen sowie Werkstattausrüstung, gewichtsintensive
Artikel, Original- und Spezialverpackungen, verschiedenartiges Zubehör und
Reparaturen gilt Lieferung ab Werk Swisttal oder ab Herstellerwerk, unfrei,
ausschließlich Verpackung.
V Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
hat. Transportversicherung erfolgt auf Kosten des Bestellers durch den Lieferer, sofern
bei Auftragsabschluss nichts anderes vereinbart wird.
b)Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über,
jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
c)Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
d)Teillieferungen sind zulässig.
VI Eigentumsvorbehalt
a)Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Tilgung sämtlicher
Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer vor.
b)Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht
der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
c)Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
d)Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
e)Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers, Sicherheiten freizugeben,
soweit eine Übersicherung vorliegt.
VII Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
unbeschadet Abschnitt IX d wie folgt:
a)Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl
des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei
Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden
des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers
auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.
b)Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c)Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen
sind.
d)Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn der Lieferer mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller nach vorheriger Verständigung
des Lieferers das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
– die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles
billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
f)Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate,
sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mangelhaftung an dem Liefergegenstand
wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
verlängert.
g)Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h)Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
VIII Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der
Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
a) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung
vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der
Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
b)Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und
gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist
mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
c)Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
d)Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht einhält.
e)Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie
auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind.
X Recht des Lieferers auf Rücktritt (Widerrufsbelehrung)
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den FaII
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer
das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Waren, die nach Vorgaben (Kundenspezifikationen) angefertigt werden und eindeutig auf
die Bedürfnisse des Bestellers (Kunden) zugeschnitten sind, sind vom gesetzlichen
Widerrufsrecht ausgeschlossen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte werden durch den
Ausschluss
des Widerrufsrechts nicht berührt.
XI Gerichtsstand
a)Erfüllungsort ist Swisttal.
b)Ausschließlicher Gerichtsstand und zwar auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess
ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach
unserer Wahl das Amtsgericht Rheinbach oder das Landgericht Bonn.
XII Preise
gelten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und sind freibleibend. Sie verstehen
sich ohne Mehrwertsteuer, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
XIII Legierungszuschläge und Zuschläge für Rohstoffe
Legierungszuschläge berechnen wir bei HSS – Schneidwerkzeugen, Teilen aus V2A, V4A
sowie Messing und Kupfer zu den gültigen Tagespreisen. Teuerungszuschläge infolge
von erheblichen Marktpreisänderungen der Zulieferer berechnen wir auf unsere Güter.
XIV Grafische Entwürfe, Stickkarten und Korrekturabzüge
a) Wir bitten, sorgfältig Korrektur zu lesen und auf die Satzgestaltung, Verwendung von
Firmenzeichen etc. zu achten. Korrekturabzüge und Stickkarten sind von Ihnen zu prüfen,
Sie haben daher die letzte Entscheidung und Verantwortung. Wir haften nicht für die von
Ihnen übersehenen Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der
schriftlichen Wiederholung.
b) Sämtliche von uns erstellten grafischen Entwürfe und Stickkarten bleiben auch nach
Bezahlung unser geistiges Eigentum (Copyright). Die Weiterverwendung durch Dritte
bedarf unserem ausdrücklichen Einverständnis. Die für Druckaufträge gefertigten
Druckvorlagen, wie Filme, Klischees, Druckplatten usw bleiben unser Eigentum. Für vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen, Manuskripte, Datenträger usw. besteht
keine Aufbewahrungs- bzw. Rücksendepflicht.
c) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Stickkarten,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung seitens Günter
Hemgesberg e.K.
Stand Rev. 2014/1

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Marketingdienstleistungen der Firma Günter Hemgesberg e.K. (Hem Marketing)

§ 1 Geltung der AGB

Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte Abteilung Hem Marketing der Günter Hemgesberg e.K., nachfolgend Hem Marketing genannt. Abweichende Bestimmungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Diese Bedingungen beziehen sich auf sämtliche von Hem Marketing an den Kunden gelieferte Ware oder Dienstleistungen. Die verbindlichen Vertragsbestandteile ergeben sich aus dem Bestellschein und der Auftragsbestätigung.

Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf Angebote, Aufträge und Leistungen der Abteilung Hem Marketing der Firma Günter Hemgesberg e.K..

Für andere Abteilungen der Firma Günter Hemgesberg e.K. können andere Allgemeine Geschäftsbedingungen geltend sein. Die für ein Angebot bzw. einen Auftrag gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in dem entsprechenden Angebot oder der Auftragsbestätigung vermerkt.

§ 2 Angebot

Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Von uns erstellte Kostenanschläge sind unverbindlich. Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von Hem Marketing und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Leistungsgegenstand

Hem Marketing übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Angebote, Projekte und Aufträge. Die Vertragspflichten bzw. Leistungsgegenstände ergeben sich vorrangig aus den übermittelten Angeboten und unterzeichneten Aufträgen zwischen Hem Marketing und dem Kunden.

Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist das Erbringen der im Vertrag schriftlich genannten und spezifizierten Leistung, nicht hingegen bestimmte, von unseren Kunden geplante wirtschaftliche oder andere erhoffte Erfolge. Hem Marketing ist dazu berechtigt, sich für die Durchführung der Vertragsleistung an Dritten zu bedienen.

§ 4 Nutzungsrechte

Der Kunde erklärt mit Abschluss eines Vertrages mit Hem Marketing, dass ihm alle Rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich Eigentums- und Urheberrechte an Vorlagen und Texten, Fotos und Grafiken, die er uns übergibt, zustehen.

Im Rahmen des mit Hem Marketing abgeschlossenen Vertrages übertragen wir dem Kunden das einfach, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, die im Vertrag festgehaltenen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen (Nutzungsrecht). Eine weitere Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, Verteilung von Unterlizenzen, Vermietung oder Vervielfältigung ist unzulässig.

Sämtliche von uns erstellten grafischen Entwürfe und Stickkarten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Layouts, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Dateien etc. bleiben auch nach Bezahlung unser geistiges Eigentum (Urheberrecht). Die Weiterverwendung für andere Zwecke als die mit Hem Marketing vertraglich vereinbarten Zwecke oder für sonstige Verwendung durch Dritte bedarf es unserem ausdrücklichen Einverständnis. Die für Druckaufträge gefertigten Druckvorlagen, wie Filme, Klischees, Druckplatten usw bleiben ebenfalls unser Eigentum. Eine Überlassung dieser Originale, und somit die Möglichkeit des Erwerbs weiterführender Nutzungsrechte, ist im Einzelfall gegen zusätzliches Entgelt, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.

Jede Verwertung, Vervielfältigung oder Weitergabe der von uns erstellten Präsentationsleistungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns unzulässig. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, z.B. Urheberrechte sind.

Für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen, Grafiken, Manuskripte, Datenträger usw. besteht keine Aufbewahrungs- bzw. Rücksendepflicht.

Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von uns erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden können.

§ 5 Erwähnungsanspruch

Hem Marketing ist dazu berechtigt, Kopien von von Hem Marketing erstellten Print- und elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen, online und offline, zu verwenden als auch Auftraggeber, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen.

§ 6 Mitwirkungspflicht der Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, Hem Marketing bei der Leistungserbringung durch das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Entwürfen, Fact Sheets, Datenmaterial usw. zu unterstützen, soweit dies zur Leistungserringung erforderlich ist.

Bild-, Ton- oder Textdateien sind in einem gängigen, verwendbaren, digitalen Format zu übermitteln. Im Falle einer unumgänglichen Konvertierung der übermittelten Datenformate, übernimmt der Kunde die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen.

Der Kunde stellt sicher, dass Hem Marketing zur Nutzung der übermittelten Materialien in einem erforderlichen Umfang berechtigt sind, der der Vertragserfüllung dient.

Der Kunde verpflichtet sich, sorgfältig Korrektur zu lesen und auf die Satzgestaltung, Verwendung von Firmenzeichen etc. zu achten. Korrekturabzüge und Stickkarten sind vom Kunden zu prüfen, der Kunde hat daher die letzte Entscheidung und Verantwortung. Wir haften nicht für die vom Kunde übersehenen Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck. Die Haftung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim Kunden. Wünscht der Kunde keinen Korrekturabzug, so haftet er ebenfalls für Richtigkeit und Tippfehler.

Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Stickkarten, Reinausführungen und Reinzeichnungen, Webseiten oder sonstige Leistungen und Dienstleistungen entfällt jede Haftung seitens Günter Hemgesberg e.K..

Der Kunde trägt für seine Mitwirkungshandlungen eigene Kosten und Verantwortung.

§ 7 Fristen und Termine

Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Hem Marketing schriftlich bestätigt und ausdrücklich als verbindlich spezifiziert worden sind. Der Lauf von vereinbarten Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung. Die Einhaltungen der Fristen durch Hem Marketing setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkungspflicht und Zahlung nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Bei nachträglichen Änderungen des Vertrages ist eine Änderung des Liefertermins seitens Hem Marketing möglich.

Überschreitet Hem Marketing unverbindliche Liefertermine bzw. Fristen um mehr als 6 Wochen, so kann der Kunde schriftlich auffordern binnen angemessener Nachfrist zu liefern. Bei verbindlichen Lieferterminen oder Fristen steht dieses Recht dem Kunden unmittelbar nach Fristablauf zu. Mit dieser Mahnung kommt Hem Marketing in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Jede weitere Haftung von Hem Marketing für Folgen des Verzuges oder der Nichterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen.

Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und – sofern sie zur Unmöglichkeit der Ausführung des vertraglichen Leistungsgegenstand führen – vollständig von unserer Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe kann unter diesen Umständen nicht geltend gemacht werden.

§ 8 Zahlungen und Preise

Sämtliche Vertragsleistungen und Liefergegenstände bleiben bis zu ihrer vollständiger Bezahlung Eigentum von Hem Marketing.

Preise beziehen sich auf eine Leistungserfüllung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und sind freibleibend. Sie verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer und Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Versandkosten), die gesondert in Rechnung gestellt werden.

Falls eine Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Vorschläge im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt, kann ein mit dem Kunden im Vorfeld vereinbartes Präsentationshonorar in Rechnung gestellt werden.

Die Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 50% Anzahlung des Rechnungsbetrags nach Eingang der Auftragsbestätigung und 50% spätestens bei Lieferung.

§ 9 Abnahme und Gefahrenübergang

Falls Lieferungen versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes an das Transportunternehmen auf unsere Kunden über. Teillieferungen und frachtfreie Lieferungen sind von dieser Regelung ebenfalls betroffen.

Eine Stornierung durch den Kunden benötigt zur Gültigkeit eine schriftliche Zustimmung von Hem Marketing. Ist Hem Marketing mit einer Stornierung einverstanden, so ist Hem Marketing berechtigt eine Stornogebühr in Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes einzufordern.

Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, so kann Hem Marketing eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist Hem Marketing berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und offene Zahlungen einzufordern.

§ 10 Datenschutz

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung darf Hem Marketing die Daten des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen EDV-mäßig aufnehmen und archivieren, und diese Daten, den gesetzlichen Bestimmungen zufolge, verarbeiten und einsetzen.

Wechselseitig übermittelte Informationen, Unterlagen und Kenntnisse dürfen ausschließlich für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages genutzt werden und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern diese nicht bei der Mitwirkung der Vertragserfüllung involviert sind.

§ 11 Haftung

Für alle bei der Auftragsabwicklung durch Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen von Hem Marketing verursachten Sach- oder Personenschäden wird die Schadenersatzpflicht beschränkt auf den direkten Schaden, der durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Hem Marketing haftet nicht für mittelbare Vermögensschäden als adäquate Folge von Direktschäden. Weitere Ersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Swisttal.

Ausschließlicher Gerichtsstand und zwar auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach unserer Wahl das Amtsgericht Rheinbach oder das Landgericht Bonn.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden wir mit unseren Kunden eine solche vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder weitestgehend rechtlich wirksam regelt.

Stand: Januar 2016